Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 138 Rechtswirkungen, Entschädigung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BVerwG, 19.03.2025 – 2 WD 18/24Reichsbürgertypische und muslimfeindliche Äußerungen; Milderung wegen überlanger VerfahrensdauerZitiert von 5
- BVerwG, 13.02.2025 – 2 WD 16/24Mehrstufige Degradierung eines Ruhestandssoldaten wegen KindesmissbrauchsZitiert von 4
- BVerwG, 15.08.2024 – 2 WD 6/24Dienstgradherabsetzung wegen Verstoßes gegen die nachwirkende Verfassungstreuepflicht durch reichsbürgertypisches VerhaltenZitiert von 7
- BVerwG, 21.09.2023 – 2 WD 5/23Dienstgradherabsetzung wegen Missachtung zweier Befehle zur Wahrnehmung von Terminen zur COVID-19-SchutzimpfungZitiert von 4
- BVerwG, 11.05.2023 – 2 WD 12/22Beförderungsverbot mit Bezügekürzung wegen fahrlässig unterlassener Meldung eines meldepflichtigen EreignissesZitiert von 7
- BVerwG, 10.05.2023 – 2 WD 14/22Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen UnverhältnismäßigkeitZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 14.01.2025 – 2 LB 6/24
- VG Freiburg, 01.08.2023 – 3 K 1600/23Zitiert von 1
- Truppendienstgericht Süd, 24.11.2022 – TDG S 5 VL 19/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/138#abs-1 (1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zu Gunsten der oder des Verurteilten aufgehoben, so erhält die oder der Verurteilte von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/138#abs-2 (2) Die oder der Verurteilte und die Personen, denen sie oder er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Fall des Absatzes 1 neben den nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Ersatz des sonstigen Schadens vom Bund verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 zuständigen Einleitungsbehörde geltend zu machen. Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Anspruch ab, gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über den Rechtsweg für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis entsprechend.